verein:satzung

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Satzung des Chaostreff-Dortmund

<note tip> erst mal aus dem trac so übernommen wie sie war und die form mit der wiki-syntax abgeglichen; ggf ma drübergucken ob das alles immer noch so stimmt.
-zeus </note>

  1. Der Verein führt den Namen “Chaostreff-Dortmund”. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz “e.V.” hinzugefügt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Auseinandersetzung mit Informationstechnologie und deren gesellschaftlichen Auswirkungen heute und in der Zukunft. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie elektronische Kunst und Kultur oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
    2. Veranstaltungen und/oder Förderung von öffentlichen Veranstaltungen.
    3. Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien.
    4. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
    5. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Clubs vereinbar sind
    6. Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche richten.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung oder sonstigem Erlöschen des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann von jeder natürlichen Person und jeder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts erworben werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann von seiten des Antragstellers innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluß aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine formlose, schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Der Austritt wird zum Ende des auf den der Austrittserklärung folgenden Monats wirksam.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Für den Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig.
  2. Der Ausschluß wird mit Beschlußfassung wirksam.
  3. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme zu geben.
  4. Dem Beschluß über den Ausschluß muß mindestens eine Ermahnung des betreffenden Mitglieds durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung vorangegangen sein.
  5. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung findet in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ausnahmen regelt diese Satzung.
  4. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Entscheidungen in dieser Angelegenheit müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  5. Von der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen und Fachberater hinzuziehen.
  2. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden (erster Vorsitzender),
    • seinem Stellvertreter,
    • einem Schriftführer.
    • Kassenwart
    • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Anzahl der Amtszeiten ist nicht begrenzt. Für die Wahl zum Vorstand ist eine Mehrheit von Zweidrittel der Mitgliederversammlung nötig.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich.
  6. Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben können besondere Vertreter im Sinne des Paragraphen 30 BGB und andere hauptamtliche Kräfte bestellt werden. Die Anstellung eines hauptamtlichen Mitarbeiters bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  1. Der Kassenwart wird durch die Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bestimmt.
  2. Alljährlich hat der Kassenwart bis zum 1. Februar dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
  1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  1. Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins ist die Aufgabe des Vorstandes. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.
  1. Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Etwaige redaktionelle Änderungen auf Grund von Verfügungen des Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der Vereinsmitglieder beschlossen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den Wissenschaftsladen Dortmund e.V.. Es ist von dem Vermögensübernehmer unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne einer Förderung der Vereinsziele zu verwenden.
  • Zuletzt geändert: 05.08.2022 22:51
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